| Allgemeine Geschäftsbedingungen | | Drucken | |
1. AnwendungsbereichDiese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend “AGB” genannt) der Alliera AG (nachfolgend „Alliera“ genannt) gelten für die Produkte, technische Lösungen und Dienstleistungen von Alliera (nachfolgend „Leistungen“ genannt) gegenüber ihren Vertragspartnern. Die AGB gelten nur gegenüber Vertragspartnern die Unternehmer sind (nachfolgend „Kunden“ genannt). 2. LeistungsumfangArt und Umfang der Leistungen von Alliera ergeben sich aus den vertraglichen Vereinbarungen und den AGB. Die Entgelte für die einzelnen Leistungen ergeben sich aus den bei Vertragsabschluss gültigen Preisen. Angebote sind stets frei bleibend. Vertragsabschlüsse, insbesondere auch mündliche Nebenabreden, Zusicherungen und Aufträge bedürfen der Schriftform. Die Weiterleitung der SMS/MMS innerhalb der Mobilfunknetze durch die jeweiligen Mobilfunknetzbetreiber ist nicht Gegenstand der Leistungen von Alliera. Für dabei auftretende Verzögerungen, Störungen oder Fehler haftet Alliera nicht. Im Zusammenhang damit weist Alliera darauf hin, dass aufgrund der technischen Einstellungen der Mobilfunknetze die an die GSM-Mobilfunknetze weitergeleiteten SMS-Nachrichten dort in der Regel maximal für eine Zeit bis zu 48 Stunden zur Zustellung an den Empfänger bereit gehalten und danach ohne Zustellung gelöscht werden. Die Auslieferung von MMS erfolgt an die jeweilige Schnittstelle und wird nach erfolgreicher Bestätigung als erfolgreich übergeben vergebührt. Eine Überprüfung der der Zustellung zum Endkunden erfolgt nicht Der Kunde erklärt sich einverstanden, dass Alliera personenbezogene Daten mittels elektronischer Datenverarbeitung im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Abwicklung und Abrechnung speichert. Alliera wird dabei die einschlägigen Rechtsvorschriften beachten. Der Kunde verpflichtet sich ausschliesslich Daten zur Verfügung zu stellen, die im Einklang mit dem Datenschutzrecht stehen. Wird dem Kunden zur Erfüllung von Leistungen Software zur Verfügung gestellt, so räumt Alliera dem Kunden das persönliche, nicht ausschliessliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht ein, die vereinbarten Leistungsmerkmale während der Vertragslaufzeit bestimmungsgemäss zu nutzen. Weitere Rechte an der Software werden dem Kunden nicht eingeräumt, insbesondere keine Verfügungs- oder Urheberrechte. Alliera haftet dafür, dass für die Erbringung der Leistungen im Bereich des Datenschutzes angemessenen Sicherheitsmassnahmen eingehalten werden. Sollten trotz aller Sicherheitsmassnahmen den Parteien Personendaten bekannt werden, so haften Sie einander dafür, dass diese Daten Dritten nicht bekannt gegeben werden. 3. Gewährleistung, Wartung und Störungsmanagement
Alliera gewährleistet die Erbringung ihrer Leistungen nach dem anerkannten und üblichen Stand der Technik und unter Einhaltung aller anwendbaren Sicherheitsvorschriften. Sofern die Leistungen von Alliera technische Lösungen beinhalten, die eine Systemverfügbarkeit voraussetzen, beträgt diese 98,5% im Jahresdurchschnitt (ohne geplante und dem Kunden mitgeteilte Auszeiten). Ansprüche aus Schlechtleistung sind ausgeschlossen, sofern Alliera die Störung innerhalb des auf die Störungsmeldung folgenden Werktags beseitigt hat. Dem Kunden ist bekannt, dass die Leistungen von Alliera im Mobilfunkbereich nach Massgabe der Bereitstellung und Verfügbarkeit von Mobilfunknetzen durch Mobilfunkbetreiber und/oder der von Dritten zur Verfügung gestellten Übertragungswege erbracht werden. Alliera kann daher keine Gewährleistung für die Verfügbarkeit solcher Mobilfunknetze und Übertragungswege und damit für die jederzeitige Erbringung der Leistungen übernehmen. Bei technisch notwendigen Änderungen von Namen oder Bezeichnungen innerhalb der Alliera Internet- oder SMSC-Infrastruktur, wie z.B. bei Web-Servern, DNS, Keywords oder Short-ID kann Alliera keine Gewährleistung für die Verfügbarkeit und damit für die jederzeitige Erbringung der Leistungen übernehmen. Sind voraussehbare Wartungsarbeiten erforderlich, werden diese mit einem Vorlauf von 3 Tagen angekündigt. Die Wartungsarbeiten werden, soweit möglich, in der Off-Peak-Zeit ausgeführt. Die Erreichbarkeit der Service Hotline ist von Montag bis Freitag, von 08:30 – 17:00, gewährleistet. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage. 4. Pflichten des Kunden
Der Kunde ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Der Kunde ist für den Inhalt der von ihm an Alliera zur Weiterleitung übergebenen Nachrichten und Inhalte alleine verantwortlich. Er sichert zu, dass seine Dienste nur für Endkunden erbracht werden, die mit dem Erhalt von Nachrichten/Leistungen einverstanden sind. Der Kunde sichert zu, dass er die Leistungen von Alliera ausschliesslich unter Beachtung der geltenden gesetzlichen, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen nutzt und über die insoweit gegebenenfalls erforderlichen Einwilligungen seiner eigenen Kunden zur Übermittlung von Daten an oder über Alliera verfügt. Der Kunde sichert weiter zu, dass seine Dienste rechtmässig, insbesondere gesetzmässig unter Beachtung behördlicher Auflagen angeboten werden. Er Kunde sichert insbesondere zu, dass die von ihm angebotenen Informationen und Dienste nicht gegen Persönlichkeits-, Urheber-, Patent-, Markenrechte oder andere Rechte Dritter verstossen, er die Preisbekanntgabe-Verordnung des SECOs und das Eidg. Lotteriegesetz beachtet, strafrechtliche Vorschriften und solche zum Schutze der Jugend nicht verletzt werden und die Dienste wettbewerbsrechtlich konform von ihm auf dem Markt angeboten werden. Es dürfen keine Dienste mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten angeboten oder auf Dienste mit solchen Inhalten hingewiesen werden. Dienste, die geeignet sein können, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl zu beeinträchtigen, dürfen nicht angeboten werden. Liegen Alliera hinreichende Anhaltspunkte vor, dass der Kunde gegen eine der vorstehend genannten Verpflichtungen verstossen hat, ist Alliera unbeschadet weiterer Rechte zur Sperrung der Leistungen bzw. Zugänge und/oder zur ausserordentlichen Kündigung berechtigt. Hinreichende Informationen liegen insbesondere vor, wenn Alliera von einer zuständigen Behörde die rechtswidrige Nutzung der Dienste angezeigt wird oder bei vermehrt aufgetretenen Reklamationen zu einem Dienst oder sonstigen Tatsachen, die einen offensichtlichen Verstoss gegen einen der Verhaltenskodices erkennen lassen. Im Falle einer Sperrung eines Dienstes aufgrund des Vorliegens der vorgenannten Voraussetzungen sind Schadenersatzansprüche des Kunden gegen Alliera ausgeschlossen, es sei denn, dass eine unberechtigte Sperrung auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens Alliera zurückzuführen ist. Wird Alliera von einem Gericht und/oder aufgrund eines Gesetzes zur Sperre der Leistungen oder Rufnummern verpflichtet, so hat Alliera dieser Verpflichtung nachzukommen, ohne dass dem Kunden hieraus Rechte gegen Alliera erwachsen. Dem Kunden ist weiterhin bekannt, dass Mobilfunknetzbetreiber die an Alliera zur Nutzung überlassenen Kurzwahlnummern (Short-ID) bei einer missbräuchlichen Verwendung der Dienste sperren können. Der Kunde muss im Fall eines von ihm zu verantwortenden Missbrauches, die eine Sperre verursacht, den gesamten hierdurch entstandenen Schaden tragen und Alliera von der Haftung freistellen. Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass er seine Inhalte und Dienste nur mit dem deutlich lesbaren Zusatz „powered by Alliera“ oder einem ähnlichen Diensteanbieter-Zusatz an den Endkunden anzubieten hat, soweit Alliera diese von seinem Kunden verlangt. 5. Vertragsänderungen
Alliera ist zu Änderungen ihrer vertraglichen Leistungen und vom Kunden zu zahlender Entgelte berechtigt. Über entsprechende Änderungen wird der Kunde schriftlich und rechtzeitig informiert. Das Recht zu Vertragsänderungen nach anderen gesetzlichen Regelungen bleibt für beide Parteien unberührt. 6. Entgelte, Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen
Alliera erstellt dem Kunden monatlich eine Abrechnung über sämtliche von dem Kunden genutzten Leistungen und gewählten Produkte. In der Abrechnung werden die einzelnen Produkte und Leistungen gesondert ausgewiesen. Die Leistungen von Alliera im Festnetz- und Mobilfunkbereich basieren auf Grundlage von den Netzbetreibern/Vorlieferanten mitgeteilten Daten/Volumen/Statistiken und Abrechnungen. Die vom Kunden zu zahlende Entgelte sind mit Zugang der Rechnung sofort zur Zahlung fällig. Der Kunde kommt neben den gesetzlich geregelten Fällen spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung in Verzug. Befindet sich ein Kunde im Zahlungsverzug, ist Alliera berechtigt, Verzugszinsen mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten. Alliera ist berechtigt, sämtliche ihr gegenüber dem Kunden zustehende Forderungen an Dritte abzutreten. Der Kunde ist mit der Weitergabe der für die Rechnungserstellung und den Forderungseinzug notwendigen Daten durch Alliera einverstanden. 7. Vergütung des Kunden
Soweit Alliera aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem Kunden zur Zahlung einer Vergütung (Revenue Share/Umsatzbeteiligung etc.) an den Kunden verpflichtet ist, erfolgt die Auszahlung nach folgenden Bedingungen. Die Auszahlung der Vergütung an den Kunden erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des entsprechenden Ausschüttungsbetrages des Vorlieferanten bei Alliera (in der Regel ca. 50 Tage nach Ende eines Kalendermonats für den jeweiligen Monat). Alliera ist berechtigt, auf jeden fälligen Vergütungsanspruch einen Betrag von 10% als Sicherheit für etwaige Rückgriffsansprüche gegen den Kunden einzubehalten, höchstens jedoch CHF 10.000.-. (in Worten: Zehntausend Schweizer Franken). Alliera ist berechtigt, bestehende Forderungen gegen den Kunden – gleich aus welchem Vertragsverhältnis - mit jedem Vergütungsanspruch des Kunden aufzurechnen und die Auszahlung entsprechend der Höhe der bestehenden Forderung zu kürzen. 8. Haftung
Wird der Kunde von seinen eigenen Kunden (Drittkunde) wegen eines Vermögensschadens in Anspruch genommen, der aufgrund von Telekommunikationsdiensten von Alliera entstanden sind, und hat Alliera hierfür im Innenverhältnis mit dem Kunden einzustehen, dann haftet Alliera höchstens bis zu einem Betrag von CHF 15.000.- je Schadensfall pro Drittkunde. Gegenüber der Gesamtheit der Drittkunden des Kunden ist die Haftung auf 1 Mio. CHF je schadensverurachendes Ereignis begrenzt. Übersteigen die Beträge, die mehreren Diensteanbietern/Kunden aufgrund des selben schadenverurachenden Ereignisses zu leisten sind, diese Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung entfällt, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde. Die Haftung von Alliera nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt. Soweit die Haftung von Alliera wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, der sonstigen Mitarbeiter, Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Alliera. Die Haftung der Parteien für zugesicherte Eigenschaften oder Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit eines Menschen sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Eine Haftungsbegrenzung oder ein Haftungsausschluss nach dieser Vereinbarung gilt auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, der Organe und sonstiger Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen der Parteien. Mit Ausnahme der vertraglich vereinbarten Fälle, haftet weder Alliera noch der Kunde der jeweils anderen Vertragspartei für indirekte oder Folgeschäden, die sich aus oder im Zusammenhang mit den vertraglichen Vereinbarungen ergeben oder bei hypothetischem Verlauf ergeben könnten. Keine Partei haftet der anderen Partei für den wirtschaftlichen Erfolg der Zusammenarbeit. Die in diesen AGB an anderer Stelle vereinbarten Haftungsbeschränkungen bleiben unberührt. 9. Vertragsdauer und Kündigung
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, werden Verträge zwischen den Parteien auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie können von jeder Partei schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. 10. Schlussbestimmungen
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in diesen AGB’s berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle einer unwirksamen Bedingung tritt eine gültige Bestimmung, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vertraglichen Beziehungen der Vertragsparteien unterstehen dem Schweizerischen Recht. Im Falle von Widersprüchen zwischen verschiedensprachigen Versionen von einzelnen Vertragsdokumenten ist einzig die deutschsprachige Version massgebend. Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunden nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung schriftlich widerspricht. Alliera weist den Kunden zum Fristbeginn auf dieses Widerspruchsrecht und darauf hin, dass mit Ablauf der Frist die Zustimmung des Kunden zu der Änderung der AGB als erteilt gilt. Beide Vertragspartner verpflichten sich, im Falle von Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag in guten Treuen eine einvernehmliche Regelung anzustreben, nötigenfalls unter Bezug eines unabhängigen Sachverständigen als Schiedsgutachter. Schlieren, 9.6.2009 |
AGB