Allgemeine Dienstleistungs- und Geschäftsbedingungen der Alliera GmbH

Geschäftsbedingungen für den Bezug von Material

1.1 Angebot und Vertrag

1.1.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Angebote, die aufgrund ungenauer Vorlagen erfolgen, werden als Richtofferten erstellt. Nur der Wortlaut schriftlichen und unterzeichneten Offerte ist verbindlich. Allfällige Änderungen haben ebenfalls schriftlich zu erfolgen. Ein Kaufvertrag kommt erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung zustande, welcher sich ausschliesslich nach den nachstehenden Bedingungen richtet. Nebenabreden und Änderungen bedürfen jeweils der schriftlichen Bestätigung.

1.2 Preise

1.2.1 Bei einem Bestellwert von unter Fr. 100.-- behalten wir uns vor, eine zusätzliche Kleinmengen-Bearbeitungspauschale von Fr. 25.--, unter Fr. 250.-- von Fr. 10.-- , zusätzlich zu berechnen.

1.3 Lieferumfang und Lieferfrist

1.3.1 Für den Umfang der Lieferung und die Lieferfrist ist die schriftliche Auftragsbestätigung massgebend. Für die Einhaltung der angegebener Versand- oder Lieferfristen haftet alliera lediglich dann, wenn diese von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

1.3.2 Alliera ist an verbindliche Versand- oder Lieferdaten gebunden, wenn der Besteller sämtliche von ihm zu liefernden oder zu beschaffenden Unterlagen, Zeichnungen, Genehmigungen usw. zu den vereinbarten Zeitpunkten vollständig vorlegt, die für die Aufstellung erforderlichen Voraussetzungen geschaffen hat und sämtliche Vertragsbedingungen einhält.

1.3.3 Ist ein verbindliches Versand- oder Lieferdatum oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, so kann der Besteller schriftlich eine Nachfrist von einem Monat setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche des Bestellers wegen Verzuges oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen.

1.4 Rücktritt

1.4.1 Ein Rücktritt des Bestellers vom Vertrag aus anderen als in diesen Bedingungen genannten Gründen ist ausgeschlossen.

1.4.2 Sollte Alliera dennoch anhand schriftlicher Erklärung einem Rücktritt des Bestellers zugestimmt haben, so werden folgende Beträge sofort zur Zahlung fällig: bis 90 Tage vor geplantem Liefertermin 10 %, bis 60 Tage 20 %, bis 30 Tage 30 %, innerhalb 30 Tagen vor geplanter Lieferung 40 % und nach Einleiten der Lieferung 50 % des Offertenwertes.

1.5 Abnahme

1.5.1 Der Besteller ist zur unverzüglichen Abnahme aller Lieferungen und Teillieferungen verpflichtet. Die Abnahme ist schriftlich zu bestätigen. Nimmt der Besteller eine Lieferung nicht ab, so gerät er ohne Mahnung und Friststellung in Verzug und ist zum Ersatz jeden Schadens verpflichtet.

1.6 Höhere Gewalt

1.6.1 Weder der Besteller noch die Alliera haften für Nichterfüllung oder Verzug, soweit dies ganz oder zum Teil auf Ereignissen von höherer Gewalt beruht. Ereignisse höherer Gewalt sind u.a. Krieg, innere Unruhe, Blitzschlag, Betriebsstörungen, Arbeiter-, Energie- oder Rohstoffmangel, Aussperrung, Verkehrsstörungen und Anordnungen der öffentlichen Gewalt. Ereignissen dieser Art befreien uns für die Dauer der Störungen und deren Auswirkungen von der Lieferpflicht und berechtigen uns, nach unserer Wahl nach Wiedereintritt normaler Verhältnisse die vereinbarte Menge entsprechend später zu liefern oder in Bezug auf die noch nicht gelieferte Menge vom Vertrag zurückzutreten. Dauert das Ereignis "Höhere Gewalt" länger als 8 Wochen, dann ist auch der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit die Erzeugnisse noch nicht geliefert sind.

1.7 Gefahrübergang

1.7.1 Die Gefahr geht mit der Übergabe an den Spediteur auf den Besteller über. Bei Anlieferung durch uns geht die Gefahr mit dem Abladen der Erzeugnisse vom Transportfahrzeug auf den Besteller über. Sondervereinbarungen, z.B. über Transportmittel und -wege, berühren nicht den Zeitpunkt des Gefahrüberganges. Eigentumsvorbehalt Mit der Annahme der Lieferung tritt der Besteller (Kunde oder Vermittler) bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentumsrecht sämtlichen gelieferten Materials an Alliera GmbH ab und gewährleistet jederzeit den ungehinderten Zugang zum gelieferten Material. Die gelieferten Erzeugnisse bleiben das Eigentum von Alliera GmbH bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen gegen den Besteller. Alliera GmbH ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt am Wohnsitz des Käufers im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Der Besteller ist verpflichtet, die in unserem Eigentum stehenden Erzeugnisse mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren und ausreichend zu versichern. Der Besteller ist zur Verarbeitung und Veräusserung der Erzeugnisse im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, nicht aber zu Verpfändung und Sicherungsübereignung. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt für uns, ohne dass uns hierdurch Verpflichtungen entstehen.

1.8 Gewährleistung

1.8.1 Unsere Gewährleistungspflichten richten sich nach den nachstehenden Bestimmungen. Weitergehende Bestimmungen bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

1.8.2 Wir garantieren die Freiheit der gelieferten Erzeugnisse von mechanischen Defekten und Fehlern in der Ausführung. Wir garantieren ferner die ordnungsgemässe Aufstellung der Erzeugnisse, falls diese von uns vorgenommen wird. Ausgenommen von jeder Garantie sind Schäden, die auf natürliche Abnutzung, unsachgemässe Installation, Benutzung bzw. Bedienung oder auf von uns nicht ausdrücklich autorisierte Nachbesserungsarbeiten, Wartungstätigkeiten oder Änderungen zurückgehen.

1.8.3 Erzeugnisse oder Teile davon, die nachweislich im Zeitpunkt des Gefahrübergangs Defekte oder Fehler aufwiesen, für die wir gemäss nachfolgender Ziffer

1.8.4 die Garantie übernommen haben, werden nach unserer Wahl unentgeltlich nachgebessert oder neu geliefert, sofern der Besteller die Mängel unverzüglich nach Ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt hat; darüber hinaus sind Gewährleistungsansprüche, insbesondere Wandelung oder Minderung nur gegeben, wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen sind. Ansprüche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Die Nachbesserung gilt als fehlgeschlagen, wenn alliera einen anerkannten Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt hat und uns der Besteller fruchtlos eine Nachfrist von 30 Werktagen gesetzt hat. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers erlöschen, wenn das mangelhafte Teil nach Aufforderung nicht unverzüglich eingesandt wird.

1.8.5 Alliera kann die Annahme zurückgelieferter Erzeugnisse verweigern, wenn sie nicht vom Grund der Rücksendung unterrichtet wurde und keine Gelegenheit gegeben wurde, den Mangel oder Schaden zu überprüfen. Die Beseitigung anerkannter Mängel erfolgt unentgeltlich durch alliera. Weitere Kosten der Nachbesserung oder Ersatzlieferung - wie Transportversicherung und Verpackungskosten - gehen zu Lasten des Bestellers. Durch die Instandsetzung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistungspflicht zeitlich nicht verlängert.

1.8.6 Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums, gerechnet vom Zeitpunkt des Gefahrüberganges an. Gewährleistungsansprüche für Ersatzteile verjähren 3 Monate nach Versand bzw. nach Einbau durch uns.

1.8.7 Alliera haftet bei Installationen für Sach- und Personenschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Vermögensschäden haftet alliera wir nur bei Vorsatz.

1.8.8 Bei Änderungen von Namen oder Bezeichnungen innerhalb der Internetinfrastruktur der Alliera GmbH, wie z.B. von Web-Servern oder DNS, sind Schadens- oder Regressansprüche des Kunden gegenüber der Alliera GmbH für die daraus resultierenden Folgen ausbedingt.

1.9 Patente, Ausfuhrbestimmungen

1.9.1 Sind die gelieferten Erzeugnisse nach Entwürfen oder Anweisungen des Besteller gebaut worden, so hat der Besteller die alliera von allen Forderungen, Verbindlichkeiten, Belastungen und Kosten freizustellen, die aufgrund von Verletzungen von Patenten, Warenzeichen oder Gebrauchsmustern von Dritten erhoben werden. Etwaige Prozesskosten sind der alliera angemessen zu bevorschussen.

1.9.2 Werden von alliera gelieferte Erzeugnisse vom Besteller exportiert, so sind durch den Besteller bei der Ausfuhr die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.

1.9.3 Software Lieferanten, die für die alliera oder für deren Kunden Software erstellen, verpflichten sich, die Ursprungssoftware (Sourcen) für mindestens 5 Jahre für Unterhalt und Wartung ebenso Erweiterung unentgeltlich zur Verfügung zu halten. Kann aus irgendeinem Grund, Firmenauflösung Weiterverkauf etc., eine Wartung oder Erweiterung nicht mehr garantiert werden, so gehen die Sourcen sofort in den Eigentum der alliera über. Jede Änderung dieser Bestimmung bedarf schriftlicher Zustimmung unsererseits.

1.10 Konkurrenzklausel

1.10.1 Werden Kundenadressen von alliera der Zulieferfirma bekanntgegeben, verpflichtet sich der Lieferant, sämtliche Geschäfte und Folgeaufträge über alliera abzuwickeln und diese Adresse nicht für seine Zwecke zu nutzen. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung zahlt der Lieferant eine Konventionalstrafe in der Höhe des verlustig gegangenen Auftrages der alliera. Die Konventionalstrafe wird sofort fällig.

2. Geschäftsbedingungen für den Bezug von Dienstleistungen und Lieferfrist

2.1 Vertragsgegenstand

2.1.1 Als Teilnehmer an Dienstleistungen der Firma Alliera GmbH gelten juristische oder natürliche Personen, welche im Rahmen eines Vertrages Dienstleistungen beziehen.

2.1.2 Diese Allgemeinen Dienstleistungs- und Geschäftsbedingungen in Verbindung mit dem Dienstleistungsvertrag regeln abschliessend die Rechte und Pflichten zwischen der Alliera GmbH und dem Teilnehmer. Integrierende Bestandteile des Dienstleistungsvertrages sind zudem: die aktuelle Preisliste für die Angebote und Dienstleistungen der Alliera GmbH.

2.1.3 Nimmt der Teilnehmer mittels der Alliera GmbH auch Dienstleistungen Dritter in Anspruch, so ist der Teilnehmer für die Einhaltung der Nutzungsbestimmungen dieser Dritt-Dienstleistungen selber verantwortlich und kann im Schadenfall direkt haftbar gemacht werden. Der Teilnehmer ist insbesondere verpflichtet, mit den Dritten direkt über die Benutzung von deren Dienstleistungen abzurechnen. Eine anders lautende schriftliche Vereinbarung mit der Alliera GmbH bleibt vorbehalten.

2.1.4 Der Teilnehmer verpflichtet sich ferner, die für den von ihm herbeigeführten Daten- und Informationsaustausch geltenden kantonalen und eidgenössischen rechtlichen Bestimmungen des Datenschutzes, des Fernmeldewesens und des Urheberrechtes einzuhalten.

2.2 Beginn, Dauer und Beendigung des Vertrages

2.2.1 Der Vertrag mit dem Teilnehmer kommt zustande bzw. die Alliera GmbH ist erst dann gebunden, wenn die Alliera GmbH den vom Teilnehmer rechtsverbindlich unterzeichneten Antrag auf Abschluss eines Vertrages bestätigt hat. Die Alliera GmbH legt den Beginn der Dienstleistungsnutzung durch den Teilnehmer fest.

2.2.2 Sofern nicht anderes im Vertrag festgelegt, beträgt die Mindestvertragsdauer 1 Jahr. Der Dienstleistungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2.2.3 Sofern nicht anderes im Vertrag festgelegt, kann jede Vertragspartei den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 90 Tagen mittels eingeschriebenem Brief auf das Ende der vereinbarten Vertragsdauer auflösen. Mit Erlöschen der Alliera GmbH der von den aktuellen Netzbetreibern erteilten Mietleitungskonzession wird dieser Vertrag auf denselben Zeitpunkt hin automatisch aufgelöst.

2.3 Aus wichtigem Grund kann die Alliera GmbH den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung auflösen.

2.4 Pflichten der Alliera GmbH

2.4.1 Alliera GmbH erbringt die vereinbarten Vertragsleistungen im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Ressourcen gemäss dem aktuellen Stand der Technik. Die Alliera GmbH kann keine Gewähr für die ununterbrochene und korrekte Erbringung der Vertragsleistungen übernehmen. Bei Störungen im Bezug und der Nutzung der Vertragsleistungen steht dem Teilnehmer lediglich das Recht auf Rücktritt von diesem Vertrag zu, sofern er die Alliera GmbH über die Störung umgehend schriftlich informiert und zur Behebung eine angemessene Frist angesetzt hat. Angekündigte Unterbrechungen der Dienste, insbesondere infolge Wartungsarbeiten des Netzbetreibers gelten nicht als Störungen.

2.4.2 Die dem Teilnehmer für die Nutzung der Dienstleistungen zur Verfügung gestellte Software, Anlagen und Geräte verbleiben im Eigentum der Alliera GmbH. Der Teilnehmer erhält hieran weder Verfügungs- noch Urheberrechte.

2.4.3 Die Dienstleistungen stehen dem Teilnehmer grundsätzlich während 24 Stunden und 7 Tagen pro Woche zur Benutzung offen, anders lautende Vereinbarung und Störungen technischer Art, welche zur Beeinträchtigung der Dienstleistungen führen, vorbehalten.

2.4.4 Die Alliera GmbH unterstützt den Teilnehmer bei der Herstellung eines stabilen Zustandes zur Benutzung der Dienstleistungen. Wird hierzu ein Aufwand über das übliche Mass in Anspruch genommen, oder ist der von der Alliera GmbH erbrachte Aufwand auf eine Fehlfunktion von Anlagenteilen des Teilnehmers oder auf dessen unsachgemässe Bedienung zurückzuführen, so wird die Alliera GmbH dem Teilnehmer ihren Mehr- bzw. Gesamtaufwand zu den aktuellen Ansätzen der Alliera GmbH in Rechnung gestellt.

2.5 Pflichten des Teilnehmers

2.5.1 Anders lautende schriftliche Vereinbarungen vorbehalten, ist zum Bezug von Dienstleistungen der Alliera GmbH nur der im Antragsformular erwähnte Teilnehmer berechtigt. Jede Verwendung und jedes Zugänglichmachen der Dienstleistungen der Alliera GmbH an Dritte ist dem Teilnehmer untersagt.

2.5.2 Der Teilnehmer verpflichtet sich, die Alliera GmbH sofort über ihm zur Kenntnis gelangende Mängel, Störungen oder Nicht-Verfügbarkeit von Dienstleistungen oder Anlagen sowie insbesondere über rechts- und vertragswidrige Verwendung der Dienstleistungen durch ihn, seine Mitarbeiter oder von ihm beigezogenen Dritten sowie durch nicht autorisierte Dritte (z.B. Hacker) zu informieren.

2.5.3 Der Teilnehmer erklärt hiermit sein Einverständnis, dass die Alliera GmbH Informationen über ihn, namentlich Daten über Netzanschluss, Kontaktpersonen des Teilnehmers usw. an Dritte weitergeben kann, soweit dies für die Erbringung der Dienstleistungen und deren Koordination durch die Alliera GmbH notwendig wird.

2.6 Gebühren

2.6.1 Die Vergütung für die von der Alliera GmbH dem Teilnehmer zur Verfügung gestellten Dienstleistungen richtet sich nach den jeweils aktuellen Preislisten der Alliera GmbH. Die Alliera GmbH kann die Gebühren jederzeit, insbesondere aber im Falle geänderter Gestehungskosten oder grosser Beanspruchung eines Anschlusses unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich auf das Monatsende anpassen. Verbesserungen des Vertragsangebotes unter Beibehaltung der Gebühren sowie Gebührenreduktionen können von Alliera GmbH auch mit einer kürzeren Ankündigungsfrist auf Monatsende in Kraft gesetzt werden.

2.7 Haftung

2.7.1 Die Alliera GmbH bemüht sich im Rahmen ihrer personellen und finanziellen Möglichkeiten um die einwandfreie Qualität der angebotenen Dienstleistungen.

2.7.2 Soweit gesetzlich zulässig, schliesst die Alliera GmbH jede Haftung für direkte und indirekte Folgeschäden sowie auch für die von ihr zur Vertragserfüllung eingesetzten Hilfspersonen aus.

2.7.3 Bei Änderungen von Namen oder Bezeichnungen innerhalb der SMSC-Anbindungsinfrastruktur der Alliera GmbH, wie z.B. von Keywords oder Short-ID (z.B. 907), sind Schadens- oder Regressansprüche des Kunden gegenüber der Alliera GmbH für die daraus resultierenden Folgen ausbedingt.

2.7.4 Es ist Sache der Teilnehmer, die sich in seinem Besitze befindlichen EDV-Anlagen und Geräte, welche für die Dienstleistungen der Alliera GmbH benutzt werden sowie die hierzu eingesetzten oder durch die Alliera GmbH erreichbaren Daten inklusive Programmdaten vor unbefugtem Zugriff und Manipulation zu schützen.

2.7.5 Der Teilnehmer kann für alle Schäden, welche bei der Alliera GmbH oder Dritten durch seine Benutzung der Dienstleistungen der Alliera GmbH entstehen, zur Verantwortung gezogen bzw. haftbar gemacht werden. Im Falle einer Gerätebenutzung durch den Teilnehmer, seine Mitarbeiter oder durch vertraglich beigezogene Dritte sowie durch Dritte, welche ohne Autorisierung der Alliera GmbH über die EDV-Anlage des Teilnehmers zu den Dienstleistungen der Alliera GmbH Zugang genommen haben, kann die Alliera GmbH zudem die Konnektivität zum Teilnehmer ohne Ankündigung sofort unterbrechen.

2.8 Jugendschutzbestimmungen

2.8.1 Auf dem Internet und in mobilen Chats per SMS/WAP etc. gibt es praktisch zu jedem Thema frei zugängliche Foren. Unter anderem werden auch Texte und Bilder publiziert, die den Jugendschutz verletzen könnten. Der Teilnehmer ist dafür zuständig, dass Minderjährige über seinen Account nicht auf fragliche Inhalte zugreifen können.

2.8.2 Mit der Unterschrift auf dem Anmeldetalon verpflichtet sich der Teilnehmer, dafür besorgt zu sein, dass Jugendliche unter 18 Jahren keinen Zugriff auf die den Jugendschutz verletzenden Angebote erhalten.

3. Allgemein gültige Bedingungen

3.1 Preise

3.1.1 Die Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht inbegriffen und wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Preisänderungen jederzeit vorbehalten.

3.1.2 Sämtliche Steuern, Zölle, Gebühren, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, die nach Beginn der Lieferung anfallen, trägt der Besteller.

3.2 Der Besteller trägt alle Transportkosten.

3.2.1 Die Anlieferung und Aufstellung von Geräten durch uns, sowie die Anleitung von Bedienungspersonal, erfolgt zu Lasten des Bestellers. Die Kosten solcher Serviceleistungen berechnen wir gemäss unserer Servicepreisliste.

3.3 Zahlung

3.3.1 Die Gebühren für den Bezug von Dienstleistungen werden dem Teilnehmer jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich in Rechnung gestellt. Die Gebühren sind jeweils im voraus, netto zu bezahlen. Zahlungsziel für Materiallieferung ist sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart 30 Tage netto. Auch bei Teillieferungen ist der gesamte Rechnungsbetrag für die Teillieferung binnen 30 Tagen netto zu zahlen. Es ist die auf dem Einzahlungsschein genannte Bank- oder Postverbindung vom Teilnehmer für seine Zahlung zu verwenden. Aus der Zahlung allfällig zu Lasten der Alliera GmbH gehende Spesen der Bank und Post werden dem Teilnehmer mit der nächsten Gebührenrechung zusätzlich in Rechnung gestellt.

3.3.2 Bei erstmaliger Bestellung kann Vorkasse oder Nachnahme verlangt werden, ebenso bei Überschreitung des eingeräumten Kreditlimits.

3.3.3 Beim Überschreiten der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, ab der ersten Zahlungserinnerung Mahngebühren und darüber hinaus Zinsen in Höhe der uns entstandenen Bankzinsen zu berechnen und bis zum Zahlungseingang weitere Lieferungen zurückzuhalten.

3.3.4 Wechsel und Checks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für uns kosten- und spesenfrei angenommen. Sie gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung.

3.4 Bei Zahlungen im Aussenwirtschaftsverkehr gehen sämtliche Kosten und Spesen zu Lasten des Besteller.

3.4.1 Bei Änderung der Kreditwürdigkeit des Bestellers, die uns nach Vertragsabschluss bekannt wird, oder falls die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, sind wir auch bei Vereinbarung besonderer Zahlungsziele berechtigt, sofortige Zahlung sämtlicher offenen Rechnungen zu verlangen, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder die Lieferung von Vorauszahlung abhängig zu machen und die Herausgabe bereits gelieferter Waren unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche zu verlangen.

3.4.2 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder das Aufrechnen mit irgendwelchen Gegenforderungen des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, wir haben die Ansprüche des Bestellers schriftlich anerkannt oder die Ansprüche des Bestellers sind rechtskräftig festgestellt.

4 Schlussbestimmungen

4.1 Für die Beziehungen zwischen den Parteien gilt Schweizer Recht.

4.2 Der Besteller kann Ansprüche Alliera GmbH gegenüber nur mit derer ausdrücklichen Zustimmung abtreten.

4.2.1 Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt die gültige Bestimmung, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

4.2.2 Im Falle von Widersprüchen zwischen verschiedensprachigen Versionen der einzelnen Vertragsdokumente ist einzig die deutschsprachige Version massgebend.

4.2.3 Erfüllungsort ist Zürich (Schweiz). Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist für beide Teile der Kanton Zürich. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz zu verklagen. Es ist schweizerisches Recht anwendbar.